Der aktuelle Bericht vom 03.02.2026 der Heilbronner Stimme über einen angeblichen „Ansturm auf nicht vorgesehene Flächen“ für Windkraftanlagen zeichnet ein verzerrtes Bild. Der Eindruck, der dabei entsteht, lautet: Bürgerbeteiligung, Einwendungen und Verzögerungen hätten ein Chaos verursacht, das nun zu Wildwuchs und Kontrollverlust führe.
Diese Darstellung greift zu kurz – und verschleiert die eigentliche Ursache.
Der Wildwuchs ist kein Zufall, sondern Ergebnis der Landesgesetzgebung
Der derzeitige Windkraft-Wildwuchs in Baden-Württemberg ist keine überraschende Fehlentwicklung. Er ist die logische Folge der energiepolitischen Gesetzgebung der Landesregierung.
Solange Regionalpläne noch nicht rechtskräftig sind, gilt eine klare Rechtslage:
- Windenergie ist privilegiert,
- andere Belange treten zurück,
- Genehmigungen sind auch außerhalb geplanter Flächen möglich.
Projektierer, Kommunen und Grundstückseigentümer handeln daher rational, wenn sie versuchen, diese Phase zu nutzen. Das ist kein Missbrauch des Systems – es ist das System selbst.
Bürgerbeteiligung ist nicht die Ursache, sondern der Auslöser der Debatte
Der Eindruck, Einwendungen und Beteiligungsverfahren hätten erst die Lücke geschaffen, in der nun Wildwuchs entstehe, ist falsch.
Tatsächlich haben Bürger durch ihre Beteiligung sichtbar gemacht, wie wenig Steuerungswirkung das geltende Recht in der Übergangsphase entfaltet. Ohne Einwendungen wäre das Problem nicht gelöst gewesen – es wäre nur unbemerkt geblieben.
Dass inzwischen:
- Windkraftanlagen außerhalb vorgesehener Flächen genehmigt werden,
- zahlreiche weitere Anträge anhängig sind,
- zusätzliche Flächen nachgemeldet werden,
ist kein Versagen der Bürger, sondern ein Konstruktionsfehler der Landesgesetzgebung.
Regionalverbände als Ausführende – politische Verantwortung bleibt oben
Ein weiterer Punkt wird regelmäßig ausgeblendet:
Die Regionalverbände setzen landespolitische Vorgaben um, stehen aber als erste Ansprechpartner vor Ort.
Die energiepolitischen Grundentscheidungen werden auf Landesebene getroffen.
Die Konflikte – Landschaft, Wald, Anwohner, Landwirtschaft – landen bei den Regionalgremien.
So entsteht eine politische Schieflage:
- Verantwortung wird nach unten verlagert,
- Kritik trifft die ausführende Ebene,
- die eigentlichen Verursacher bleiben auf Distanz.
Flächenziel erreicht – trotzdem weiterer Ausbau
Besonders widersprüchlich ist, dass das gesetzlich vorgegebene Flächenziel für Windenergie bereits erreicht ist. Trotzdem wird weiter geplant, erweitert und nachgeschoben.
Wenn selbst Befürworter einräumen, dass das Ziel erfüllt ist, stellt sich eine einfache Frage:
Warum wird weiterhin Druck aufgebaut?
Die Antwort liegt nicht in den Regionen, sondern bei der Landesregierung.
Fazit: Ordnung schafft man nicht durch Schweigen der Bürger
Der Windkraft-Wildwuchs in Baden-Württemberg ist politisch verursacht.
Wer nun Bürger, Einwendungen oder Regionalgremien verantwortlich macht, lenkt vom Kernproblem ab.
Wer Ordnung will, muss die Regeln ändern – nicht die Beteiligung einschränken.
Eine ehrliche Debatte beginnt dort, wo Verantwortung klar benannt wird.
Riechen wir hier noch die Ampel?
Ja!!!!
Wurde es von Merz geändert?
Nein!!!
Rechtliche Grundlagen (Auswahl):
Baugesetzbuch (BauGB),
§ 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB (Privilegierung von Windenergieanlagen im Außenbereich),
in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2826).
Baugesetzbuch (BauGB),
§ 249 BauGB (Sonderregelungen für Windenergie an Land),
eingefügt durch das Gesetz zur Erhöhung und Beschleunigung des Ausbaus von Windenergieanlagen an Land
(Wind-an-Land-Gesetz),
vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1353).
Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG),
vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1353).
Raumordnungsgesetz (ROG),
§§ 1 und 8 ROG,
in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1353).
Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetz Baden-Württemberg (KlimaG BW),
§§ 20, 21 KlimaG BW (Flächenziele für erneuerbare Energien),
in der Fassung vom 7. Februar 2023 (GBl. BW S. 26).
